PKV Lexikon - Private Krankenversicherung
Altersrückstellungen
Die private Krankenversicherung bildet Altersrückstellungen aus den Beiträgen der Versicherten. Versicherungsunternehmen, die langfristig solide arbeiten, bilden hohe Altersrückstellungen für ihre Versicherten, um die mit zunehmendem Alter steigenden Kosten aus den Rückstellungen abfedern zu können. Hat ein Unternehmen nur sehr geringe Altersrückstellungen für seine Versicherten gebildet, werden mangels finanzieller Reserven und Zinsen dafür die Beitragsanpassungen zwangsläufig stärker ausfallen.
Ambulante Behandlung
Als ambulante Behandlung gilt die vom Arzt in seiner Praxis, im Krankenhaus (dort nicht stationär) oder in der Wohnung des Patienten ausgeübte Heilbehandlung.
Diese besteht aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen und Sonderleistungen wie Injektionen, Laboruntersuchungen.
Die Tarife der privaten Versicherer für ambulante Behandlung umfassen auch die Kostenerstattung für:
- Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie Verbandmittel,
- Vorsorgeuntersuchungen
- Entbindung, Fehlgeburt,
- Heilpraktikerleistungen
und teilweise auch die Kostenerstattung für
- psychotherapeutische Behandlung und
- ambulante Kurbehandlung
Anwartschaftsversicherung
Mit einer Anwartschaftsversicherung erhält sich der Versicherungsnehmer zum Beispiel das Recht auf Wiederinkraftsetzung der vor der Anwartschaft bestehenden Versicherung. Es erfolgt dann keine erneute Gesundheitsprüfung.
Beispiel: Jemand, der für mehrere Jahre ins Ausland geht, sollte gegebenenfalls neben seiner Auslandskrankenversicherung eine Anwartschaft bei einem privaten Krankenversicherer abschließen. Damit erwirbt er sich das Recht, nach seiner Rückkehr bei diesem Versicherer in einen Krankheitskostenvolltarif aufgenommen zu werden - ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Es gibt zwei Formen der Anwartschaftsversicherung:
Große Anwartschaft: Der spätere Beitrag wird nach dem Alter bei Eintritt in die Anwartschaftsversicherung berechnet
Kleine Anwartschaft: Der spätere Beitrag wird nach dem dann erreichten Eintrittsalter berechnet.
In beiden Fällen wird das Risiko nur bei Beantragung der Anwartschaftsversicherung geprüft.
Eine Anwartschaftsversicherung kann beispielsweise in folgenden Situationen beantragt bzw. umgestellt werden (falls bereits eine private Vollversicherung existiert):
- vorübergehende Versicherungspflicht (bei Angestellten, die unter die Versicherungspflichtgrenze "rutschen")
- Arbeitslosigkeit
- Wirtschaftliche Notlage
- Anspruch auf Familienversicherung
Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Antragstellung für die private Krankenversicherung alle Vorerkrankungen wahrheitsgetreu anzugeben. Werden Krankheiten verschwiegen, kann der Versicherer auch nach erfolgter Annahme des Vertrages das Versicherungsverhältnis kündigen.
Arbeitgeberbescheinigung
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag. Dazu ist ein Nachweis des privaten Versicherers erforderlich. In dieser Bescheinigung wird die Höhe des Beitrags ausgewiesen. Außerdem geht daraus hervor, daß der private Versicherungsschutz Leistungen beinhaltet, die in ihrer Art denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die Bescheinigung muß auch einen Nachweis darüber enthalten, daß der Versicherer einen Standardtarif (ST) anbietet.
Darüber hinaus muß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung seines privaten Versicherers über den tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeitrag einreichen, um den Arbeitgeberzuschuß zu erhalten.
Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung
Auch für die private Krankenversicherung erhalten Arbeitnehmer und Angestellte einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Beitrag.
Privat Versicherte erhalten einen Zuschuß vom Arbeitgeber in Höhe von 50% ihres Beitrages zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Jedoch ist der Beitragszuschuß begrenzt auf den durchschnittlichen Höchstzuschuß in der gesetzlichen Krankenkasse.
Der max. Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag für die private Krankenversicherung im Jahr 2005 beträgt 252,04 Euro. Als maximaler Arbeitgeberanteil für die private Pflegepflichtversicherung gilt im Jahr 2005 der Betrag von 29,96 Euro. Das bedeutet, daß der private Krankenversicherungsbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung bis zur doppelten Höhe der vorgenannten Beiträge voll arbeitgeberzuschussfähig sind.
Den Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages für die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung erhält der Arbeitnehmer bzw. Angestellte auch für Familienangehörige wie Ehepartner und Kinder, die privat mit versichert sind. Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht für Kind und Ehepartner jedoch nur dann, wenn sie im Falle der Versicherung des Arbeitnehmers über die gesetzliche Krankenkasse ebenfalls Mitglied in der beitragsfreien Familienversicherung wären. Als Grenze für den Höchstzuschuß für Familienangehörige gilt ebenfalls der oben genannte Höchstbeitrag für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Da die Höchstgrenze für den Arbeitgeberzuschuss durch den jeweils geltenden durchschnittlichen Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse bestimmt wird, erhöht sich der max. Zuschuß zur privaten Krankenversicherung, wenn der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen steigt. Arbeitnehmer und Angestellte (sowie deren Ehepartner und Kinder, die privat versichert sind) erhalten allein durch die sich jährlich erhöhende Beitragsbemessungsgrenze Jahr für Jahr einen höheren Arbeitgeberzuschuss für ihre private Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber, vorausgesetzt, der durchschnittliche Beitragssatz für die gesetzliche Krankenkasse bleibt unverändert bzw. erhöht sich.
Arbeitnehmer private Krankenversicherung
Als Arbeitnehmer gelten Arbeiter und Angestellte.
Arbeitnehmer können eine private Krankenversicherung wählen, wenn Ihr regelmäßiges Einkommen (Brutto) über der Jahresentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) liegt. Diese beträgt im Jahr 2005 46.800 Euro jährlich bzw. 3.900 Euro monatlich.
Zum Brutto-Einkommen zählen alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, so auch das 13. Gehalt.
Gesetzlich plichtversicherte Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr eine Gehaltserhöhung erhalten haben, durch die sie über die Versicherungspflichtgrenze gelangen, haben erstmalig zum 01.01. des Folgejahres die Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung. Bevor Sie die gesetzliche Krankenversicherung kündigen, sollten Sie die Annahme für die private Krankenversicherung haben.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Krankenversicherung haben Arbeitnehmer, wenn ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht.
Arztkostenerstattung
Nach abgeschlossener Behandlung beim Zahnarzt bzw. Haus- oder Facharzt erhält der Versicherte die Rechnung (mit 4 Wochen Zahlungsfrist) in doppelter Ausfertigung. Das Original sollte umgehend bei der Versicherung eingereicht werden, die die Kostenerstattung nach max. 14 Tagen auf das Konto des Versicherten vornimmt. In der Apotheke bezahlt der Versicherte die Medikamente bar. Rezept und Apothekenquittung reicht er zur Erstattung ein. Die PKV erstattet alles, was der Arzt per Rezept verordnet, auch Bagatell-Arzneimittel.
Arztwahl
In der privaten Krankenversicherung besteht grundsätzlich freie Arztwahl. Der Versicherte hat die freie Wahl unter den niedergelassenen und approbierten Ärzten und Zahnärzten - auch im Ausland -. Darüber hinaus dürfen Heilpraktiker im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden, soweit die Versicherungsbedingungen dies vorsehen.
Ein Wechsel des Behandlers ist jederzeit ohne Überweisung möglich.
Auslandskrankenversicherung
Eine Auslandskrankenversicherung bei einem privaten Versicherer ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für mehrere Jahre im Ausland aufhält - sei es aus beruflichen oder privaten Gründen. Dafür bieten verschiedene Unternehmen spezielle Tarife an, die weit günstiger sind, als ein "normaler" Vollkostentarif.
Diese Auslandstarife bieten neben dem recht umfangreichen Versicherungsschutz im Ausland (ambulant und stationär meistens 100 %ige Erstattung) auch einen zeitlich begrenzten Versicherungsschutz in Deutschland.
Da Beiträge und Leistungen hier stark variieren, ist ein Vergleich unbedingt angebracht.
Neben der Auslandskrankenversicherung ist es - je nach den Umständen - oftmals sinnvoll, zusätzlich eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen.
Lassen Sie sich darüber von einem Krankenversicherungsspezialisten beraten.
Auslandsreisekrankenversicherung
Da der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes des Versicherten in der Regel ruht, schließt die Auslandsreisekrankenversicherung diese Versorgungslücke.
Leistungen aus der GKV werden nur noch bei Reisen in EU-Länder oder bei Reisen in Länder gewährt, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Die Auslandsreisekrankenversicherung sichert einen Auslandsaufenthalt bis zu max. 42 Tagen jährlich ab.
Basistarif
Für privat krankenversicherte Selbständige, deren Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, gibt es bei einzelnen Versicherern einen speziellen Basisschutz, der zu günstigen Beiträgen ein eingeschränktes Leistungsspektrum bietet. Der sogenannte Basistarif ist insbesondere für Existenzgründer gedacht.
Die nach dem Basistarif versicherten Personen erhalten von ihrem PKV-Unternehmen einen Behandlungsausweis zur Vorlage bei Ärzten und Zahnärzten, die sogenannte "Basis-Card". Die Basis-Card weist die Erstattungssätze für ärztliche und zahnärztliche Behandlung aus, die um rund 50% über den Gebührensätzen der GKV, also den Kassensätzen liegen.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Ein Versicherter, der wieder versicherungspflichtig in der GKV wird, kann sich nur in Ausnahmefällen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen - die wichtigsten sind:
- Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden,
- Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird (Altersteilzeitbeschäftigte). Dies gilt auch für Personen, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
- Rentner oder Rentenantragsteller,
- Studenten und Praktikanten,
- Beschäftigte als Arzt im Praktikum und
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs eine private Krankenversicherung bestand, die der Art und dem Umfang nach der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht,
Der Nachweis einer privaten Krankenversicherung ist notwendig.
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sind jedoch Leistungen bezogen worden, gilt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist unwiderruflich.
Beihilfe
Die Beihilfe ist ein Zuschuß des Dienstherrn zu den Krankheitskosten seiner Bediensteten. Anspruch darauf haben nur Beamte und Beamtenanwärter sowie Angestellte, die im Rahmen einer Sondervereinbarung mit ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten. Über die Beihilfe wird ein prozentualer Anteil der Krankheitskosten abgedeckt. Die Höhe der Beihilfe ist sowohl abhängig vom Beihilfesystem des Dienstherrn (Bundes- oder Landesbeihilfe), als auch vom Familienstand - sie variiert zwischen 50 % und 80 %.
Um die Krankheitskosten hundertprozentig abzudecken, können Sie als Beihilfeberechtigter bei den privaten Krankenversicherern Tarife mit jeweils den Prozentsätzen abschließen, die von der Beihilfestelle nicht getragen werden.
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung bildet die Grundlage zur Berechnung des Höchstbeitrages für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung - sie wird auch als Beitragsbemessungsgrundlage bezeichnet. Bis zum 31.12.2002 waren die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Grenze für freiwillige gesetzliche Versicherung) und die Grenze zur Bemessung der Beiträge in der Krankenkasse identisch. Seit 2003 bildet die auch als Einkommensgrenze oder Verdienstgrenze bekannte Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr die für einen Wechsel in die private Krankenversicherung maßgebliche Grenze.
Unabhängig vom Einkommen zahlen freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Angestellte ihren Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung prozentual je nach dem Beitragssatz Ihrer Krankenkasse bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Nicht nur der Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse bestimmt sich durch die Gehaltsgrenze (Bemessungsgrenze), sondern auch der maximale Arbeitgeberzuschuß für die private Krankenversicherung. Privat Versicherte erhalten vom Arbeitgeber einen hälftigen Zuschuß zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zum Höchstzuschuß, der anhand dieser Einkommensgrenze (Gehaltsgrenze) und dem durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bestimmt wird.
Ebenfalls von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Verdienstgrenze / Einkommensgrenze) abhängig ist das maximale Krankengeld für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer und Angestellte. Das Krankengeld für freiwillig gesetzlich Versicherte beträgt in 2005 maximal 82,25 Euro täglich. Dieser Betrag verringert sich jedoch noch um den Krankenversicherungsbeitrag. Mitglieder einer privaten Versicherung können ihr Krankengeld bis zum Nettoeinkommen absichern.
Im Jahre 2007 gelten folgende Beträge für die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
3.975,00 Euro bei 12 Monatsgehältern
3.669,23 Euro bei 13 Monatsgehältern
3.533,33 Euro bei 13,5 Monatsgehältern
3.407,14 Euro bei 14 Monatsgehältern
Wichtige Einschränkung ab Janurar 2007:
Die Versicherungspflichtgrenze muss drei Jahre in Folge übersprungen worden sein!
Im Gegensatz zur Bemessungsgrenze für die Beiträge liegt die für den Übertritt aus der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung maßgebliche Grenze - die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze - im Jahre 2007 bei 47.700 Euro Einkommen jährlich bzw. 3.975,00 Euro Einkommen monatlich. Ausnahme: Für Arbeiter und Angestellte, die bereits am 31.12.2002 Mitglied in der privaten Krankenversicherung waren, gilt die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze gleichzeitig auch als besondere Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beitragsberechnung in der GKV
Die Beiträge in der GKV werden nach dem sogenannten Solidaritätsprinzip erhoben (Umlageverfahren). Dies bedeutet, daß alle von der GKV zu erbringenden Leistungen auf die Versicherten umgelegt werden. Das Umlageverfahren ist abhängig vom zahlenmäßigen Verhältnis zwischen den Arbeitnehmern und den Rentnern. Das Problem der GKV liegt also in der Bevölkerungsentwicklung, denn auf immer weniger berufstätige Beitragszahler kommen immer mehr Rentner. Durch diesen Umstand funktioniert auch der Generationenvertrag nicht mehr.
Als Berechnungsgrundlage dienen ausschließlich die Höhe des Einkommens des Versicherten sowie der Beitragssatz seiner Krankenkasse und die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Beitragskalkulation in der PKV
In der privaten Krankenversicherung werden die Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Das heißt, der Beitrag wird entsprechend dem individuellen "Risiko" für jede einzelne Person errechnet.
Der Beitrag ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Geschlecht
- Eintrittsalter
- Tarif (Höhe der Leistungen)
- Gesundheitszustand
- Beruf (für die Krankentagegeldversicherung)
Zusätzlich sind der 10 % ige gesetzliche Zuschlag und die Altersrückstellungen im Beitrag enthalten
Beitragsrückerstattung
Eine Reihe von Krankenversicherern gewährt den Versicherten, die während eines bestimmten Zeitraumes keine Leistungen in Anspruch genommen haben, eine Beitragsrückerstattung.
Die Höhe der Beitragsrückerstattungen wird von den Unternehmen für 1-2 Jahre im voraus festgelegt, in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
Im Allgemeinen gilt, je mehr Jahre nacheinander der Versicherte keine Leistungen beansprucht hat, desto höher ist die Beitragsrückerstattung, die bis zu 6 Monatsbeiträgen jährlich betragen kann.
Statt der Beitragsrückerstattung garantieren andere Unternehmen in speziellen Tarifen eine "garantierte Pauschalleistung" bei Leistungsfreiheit. Diese Pauschalleistung kann entweder in Höhe von mehreren Monatsbeiträgen oder in Höhe eines absoluten Betrages an den Versicherten gezahlt werden.
Diese Pauschalleistung ist garantiert für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
Gebührenordnung
Die privaten Krankenversicherer erbringen ihre Leistungen auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte (GOZ) sowie nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Ärzte, die Privatpatienten behandeln, haben grundsätzlich die Möglichkeit, über den einfachen Satz hinaus zu liquidieren. Die Abrechnungshöhe der Ärzte und Zahnärzte bewegt sich in folgendem Gebührenrahmen (die Angaben beziehen sich auf den x-fachen Satz der jeweiligen Gebührenordnungen):
für persönliche ärztliche und zahnärztliche Leistungen:
- Regelhöchstsatz - bis zum 2,3 fachen Satz
- Höchstsatz - bis zum 3,5 fachen Satz
für medizinisch-technische Leistungen:
- Regelhöchstsatz - bis zum 1,8 fachen Satz
- Höchstsatz - bis zum 2,5 fachen Satz
für Laboruntersuchungen:
- Regelhöchstsatz - bis zum 1,15 fachen Satz
- Höchstsatz - bis zum 1,3 fachen Satz
Rechnungen oberhalb dieser Höchstsätze sind nur über eine Honorarvereinbarung möglich.
Die Versicherungstarife unterscheiden sich in der maximalen Höhe der Erstattung für Leistungen - sie variieren zwischen dem 2,3 fachen bzw. 3,5 fachen Satz der Gebührenordnungen bzw. sogar darüber hinaus (Erstattung bis zum vollen Rechnungsbetrag).
Gesetzlicher Zuschlag
Seit 1.1.2000 müssen alle neu in der PKV Versicherten zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr einen Zuschlag in Höhe von 10 % zu den üblichen Versicherungsbeiträgen zahlen. Dies hat der Gesetzgeber zum Schutz der Versicherten im Alter vorgeschrieben. Der Zuschlag garantiert den Versicherten einen konstanten Beitrag ab dem 65. Lebensjahr - trotz danach weiterhin steigender Kosten für Gesundheitsaufwendungen.
Jahresarbeitsentgeldgrenze Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird oft auch als Versicherungspflichtgrenze oder Pflichtversicherungsgrenze bezeichnet. Arbeitnehmer, deren Brutto-Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, können in die private Krankenversicherung wechseln.
Im Jahre 2005 gelten folgende Beträge für die Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Jährliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 46.800,00 Euro bzw.
Jahresarbeitsentgeltgrenze / Monat bei 12 Gehältern 3.900,0 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze / Monat bei 13 Gehältern 3.600,00 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze / Monat bei 13,5 Gehältern 3.466,67 Euro
Bestandskunden
Abweichend davon existiert eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Angestellte und Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 Versicherungsschutz über eine private Krankenversicherung hatten. Hier liegt die Grenze bei einem jährlichen Brutto-Einkommen in Höhe von 42.300 Euro.
Krankenhaustagegeld
Ein Krankenhaustagegeld wird beim Aufenthalt im Krankenhaus pro Tag in der vereinbarten Höhe gezahlt. Dies gilt auch für den Aufnahme- und Entlassungstag in voller Höhe. Das Krankenhaustagegeld wird zeitlich unbegrenzt gezahlt und ist steuerfrei.
Krankentagegeld
Das Krankentagegeld dient zur finanziellen Absicherung bei Verdienstausfall. Es wird nach einer vorher festgelegten Karenzzeit für jeden Krankheitstag gezahlt.
Für den Abschluß des Krankentagegeldes sind folgende Entscheidungen zu treffen:
1. Wie hoch soll der versicherte Tagessatz sein?
- Der gewünschte Tagessatz darf jedoch nicht höher sein, als Ihr Nettoeinkommen (laut Einkommenssteuernachweis) des Versicherten.
- Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der
letzten 12 Monate vor Antragstellung
2. Nach welcher Karenzzeit soll das Krankentagegeld gezahlt werden?
- Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können sich erst ab dem 43. Tag versichern, da bis dahin die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers läuft.
- Selbständige können beliebig eine kürzere Karenzzeit wählen
Selbständige und Freiberufler sollten genau überlegen, wie viele Tage ohne Einkommen sie verkraften können. Wird ein "falsches" Krankentagegeld (zu wenig, zu spät) gewählt oder fehlt es völlig, kann dies bei längerer Krankheit zu einer existenzbedrohenden Notlage führen.
Generell gilt: Je früher die Zahlung des Krankentagegeldes einsetzt, desto höher der Beitrag.
Bei der Annahme des Krankentagegeldes habe viele Versicherer einschränkende Bestimmungen. So gibt es Berufe, für die gar kein oder nur ein begrenztes Krankentagegeld bzw. erst nach einer sehr langen Karenzzeit vereinbart werden kann. Darüber hinaus gibt es auch spezielle (günstigere) Tarife für Berufsgruppen wie Ärzte, Steuerberater, Architekten, Rechtsanwälte.
Es ist ratsam, das Krankentagegeld und den Krankenvollversicherungstarif bei der gleichen Gesellschaft abzusichern. Wird das Krankentagegeld bei einer anderen Gesellschaft separat versichert, verzichtet der Versicherer nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen auf das ordentliche Kündigungsrecht. So kann der Versicherer in den ersten drei Jahren den Vertrag von sich aus beenden. Von diesem Recht wird er hauptsächlich nach Leistungsfällen Gebrauch machen.
Im Falle der gemeinsamen Versicherung des Krankentagegeldes und der Vollversicherung verzichtet der Versicherer auch bei den Selbständigen auf das Kündigungsrecht, bei Angestellten muß er dies entsprechend den Musterbedingungen sowieso.
Krankenversicherung Beamte
Für Beamte und Beamtenanwärter steht die private Krankenversicherung offen. Beamte und Beamte in Ausbildung erhalten Beihilfe (Zuschuß des Dienstherrn zur Krankenversicherung seiner Bediensteten).
Über die Beihilfe wird ein prozentualer Anteil der Kosten für die Krankenversicherung abgedeckt. Die Restkosten können über eine private Krankenversicherung abgesichert werden. Beamte und Beamtenanwärter erhalten Beihilfe in Abhängigkeit von Ihrem Beihilfeträger (Bund oder Land), Ihrem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Der Beihilfesatz variiert zwischen 50 % und 80 %. Zusätzlich bietet die private Krankenversicherung für Beamte einen Beihilfeergänzungstarif, der die Kosten deckt, die von der Beihilfe nicht übernommen werden.
Krankheitskostenversicherung
Die privaten Krankenversicherer bieten verschiedene Arten von Krankheitskostenversicherungen an. Dies sind im wesentlichen:
- Vollversicherungstarife (mit und ohne Selbstbeteiligung)
- Zusatztarife (für gesetzlich Versicherte)
- Beihilfetarife (für Beamte)
- Standardtarif
Kündigungsfrist gesetzliche Krankenversicherung
Freiwillig Versicherte können die gesetzliche Krankenversicherung mit einer Kündigungsfrist von 2 vollen Monaten zum Monatsende kündigen.
Diese Kündigungsfrist entfällt bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die verbeamtet werden, können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in die private Krankenversicherung wechseln.
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die verbeamtet werden, können die gesetzliche Krankenversicherung mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen und sich privat versichern.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die in diesem Jahr eine Gehaltserhöhung bekommen haben, durch die sie über die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gelangen, haben erstmalig zum 01.01. des Folgejahres die Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung. Sie können die gesetzliche Kasse bis zu 14 Tagen rückwirkend zum 01.01. kündigen und in eine private Krankenversicherung wechseln.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben gesetzlich Versicherte, wenn ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht.
Kündigungsfrist private Krankenversicherung
Die Kündigungsfrist für die private Krankenversicherung beträgt 3 Monate zum Ablauf des Versicherungs- oder Kalenderjahres.
Für die Kündigungsfrist des Krankentagegeldes können Ausnahmen bestehen. Die genauen Kündigungsfristen können Sie Ihrem Vertrag zur Krankenversicherung entnehmen.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht für die private Krankenversicherung besteht bei jeder Beitragserhöhung.
Nachmeldefrist
Die Nachmeldefrist gilt im allgemeinen für die Zeit zwischen der Antragstellung und der Policierung der privaten Krankenversicherung. Der Antragsteller ist während der Nachmeldefrist verpflichtet, alle Heilbehandlungen, Beratungen oder Untersuchungen, die zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrages eintreten, dem Versicherungsunternehmen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für eine zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft.
Bei einigen Unternehmen endet die Nachmeldefrist bereits kurze Zeit nach Antragstellung. Dies wird ausdrücklich schriftlich mitgeteilt.
Erkrankungen, die nach Ende der Nachmeldefrist bzw. nach erfolgter Annahme auftreten, brauchen dem Versicherer nicht gemeldet zu werden - der Versicherungsschutz bleibt davon unberührt.
Pflegepflichtversicherung
Die Pflegepflichtversicherung wurde als 5. Säule der Sozialversicherung im Jahre 1995 geschaffen, um nahezu die gesamte Bevölkerung gegen die finanziellen Folgen der Pflegebedürftigkeit abzusichern.
Träger der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Pflegepflichtversicherung sollte gemeinsam mit der privaten Krankenvollversicherung beim gleichen Unternehmen abgeschlossen werden.
Kinder sind in der privaten Pflegepflichtversicherung beitragsfrei mitversichert.
private Krankenversicherung arbeitslos
Private Krankenversicherung und arbeitslos - was nun?
Privatversicherte werden durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bei Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Sie haben eine private Krankenversicherung und werden arbeitslos, möchten jedoch gerne privat versichert bleiben? Hierfür gibt es die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Voraussetzung dafür ist, daß Sie während der letzten 5 Jahre, bevor Sie arbeitslos wurden, nicht Mitglied in der gesetzlichen Kasse waren.
Während der ganzen Zeit, wo Sie arbeitslos sind, werden die Beiträge für Ihre private Krankenversicherung und Pflegeversicherung dann von der Bundesanstalt für Arbeit getragen - und zwar bis zu der Höhe, die auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fällig würde.
Rentner und private Krankenversicherung
Welche Beiträge bezahlen Rentner für die private Krankenversicherung und gibt es Nachteile gegenüber der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung?
Die Beiträge für privat versicherte Rentner verändern sich mit Rentenbeginn folgendermaßen:
- der Tarif für die Krankentagegeldversicherung endet hier
- somit ergibt sich eine Beitragseinsparung
- der Arbeitgeberzuschuß entfällt (für Arbeitnehmer)
- der Versicherte erhält auf Antrag einen Zuschuß vom Rentenversicherungsträger für seine private Krankenversicherung.
Der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses. Der Rentner erhält für seine private Krankenversicherung einen Zuschuß in Höhe des halben durchschnittlichen Beitragssatzes der Krankenkassen - bezogen auf den Betrag der Rente.
Der Zuschuß ist jedoch auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt.
Bei einem freiwillig gesetzlich versicherten Rentner hingegen wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Bemessung der Beiträge herangezogen. Deshalb unterliegt nicht nur die Rente der Beitragspflicht, sondern auch Versorgungsbezüge, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie alle weiteren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte usw. - bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Ebenso wie der privat versicherte Rentner trägt der freiwillig gesetzlich versicherte den Krankenversicherungsbeitrag in voller Höhe selbst und stellt beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Zuschuss.
Risikoprüfung
Ist das "Risiko" eines Versicherten durch Vorerkrankungen erhöht, kann die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Antrages von besonderen Bedingungen abhängig machen. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:
- Risikozuschlag (Zuschlag zum Beitrag)
- Leistungsausschluß
- Leistungseinschränkung
Ist eine dieser Maßnahmen erforderlich, kommt der Vertrag nur dann zustande, wenn der Kunde eine entsprechende Nacherklärung unterschreibt.
Selbstbeteiligung
Der Beitrag lässt sich oftmals durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung erheblich reduzieren. So belohnen die Versicherer ein kostenbewusstes Verhalten überproportional, wenn der Versicherte beispielsweise die ersten 500 Euro pro Jahr für angefallene Leistungen selbst trägt. Außerdem kann der Versicherte so eher die Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen (bei Leistungsfreiheit).
Die Selbstbeteiligung sollte insbesondere bei Selbständigen und Freiberuflern höher sein. Angestellte wählen einen geringeren Betrag - bei ihnen zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des demzufolge etwas höheren Beitrages, am Selbstbehalt beteiligt er sich jedoch nicht.
Studenten
Grundsätzlich sind Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Familienversicherung ihrer Eltern versichert, wenn Ihr eigenes monatliches Einkommen 335 Euro nicht übersteigt. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes verlängern den Anspruch auf Familienversicherung um die entsprechende Zeit. Anschließend müssen sie sich selbst in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichern. Der Beitrag ist einheitlich festgelegt.
Nach Ablauf des 14. Fachsemesters bzw. nach Beendigung des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet, endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse und es kann eine private Kasse gewählt werden.
Studenten, die für die gesamte Dauer Ihrer Studiums privat versichert sein möchten, müssen Sie sich vor Studienbeginn (!) von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Versicherbarer Personenkreis in der PKV
Folgende Personengruppen können eine private Krankheitskostenvollversicherung abschließen:
- Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahreseinkommen (brutto) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
- Selbständige
- Freiberufler
- Beamte mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge, Beamtenanwärter
- Personen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können
Versicherungsarten
In der privaten Krankenversicherung werden folgende Versicherungsarten unterschieden:
- Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung und Zusatzversicherung)
- Krankentagegeldversicherung
- Krankenhaustagegeldversicherung
- Auslandskrankenversicherung
- Auslandsreisekrankenversicherung
- Anwartschaftsversicherung
Versicherungsfreiheit
Arbeiter und Angestellte sind unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von diesen Grundsätzen gibt es Ausnahmen.
So sind Arbeitnehmer in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (=Versicherungspflichtgrenze) übersteigt.
Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht endet zum Ende des Kalenderjahres, in dem erstmalig die die Jahresarbeitsentgeltgrenze - auch Versicherungspflichtgrenze genannt - durch den Arbeitnehmer überschritten wird, sofern auch die Versicherungspflichtgrenze des Folgejahres überschritten wird.
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahreseinkommensgrenze) bildet die Grenze zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit. Arbeitnehmer können bei Überschreiten dieser Grenze in die private Krankenversicherung wechseln - vorausgesetzt, sie überschreiten auch die Grenze des neuen Jahres.
Im Jahre 2005 gelten folgende Beträge für die Versicherungspflichtgrenze:
Jährliche Versicherungspflichtgrenze 46.800,00 Euro bzw.
Monatliche Versicherungspflichtgrenze bei 12 Gehältern 3.900,00 Euro
Monatliche Versicherungspflichtgrenze bei 13 Gehältern 3.600,00 Euro
Monatliche Versicherungspflichtgrenze 13,5 Gehältern 3.466,67 Euro
Bestandskunden
Abweichend davon existiert eine besondere Versicherungspflichtgrenze für Angestellte und Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 Versicherungsschutz über eine private Krankenversicherung hatten. Hier liegt die Versicherungspflichtgrenze bei einem jährlichen Brutto-Einkommen von 42.300 Euro.
Wartezeiten
Wartezeiten sind leistungsfreie Zeiten zu Beginn der privaten Krankenversicherung.
Die meisten Versicherer verzichten aber auf die Wartezeiten, sofern ein lückenloser Übergang von der vorherigen Versicherung besteht (gesetzliche oder andere private Krankenversicherung).
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, die besondere Wartezeit (für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie) 8 Monate. Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen.
Allgemeine und besondere Wartezeiten können erlassen werden bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (sofern der entsprechende Tarif dies vorsieht) sowie bei Kindernachversicherung.
In der Pflegepflichtversicherung wurde seit dem 01.01.1996 eine gestaffelte Wartezeit eingeführt. Sie beträgt für Verträge ab dem 01.01.1996 1 Jahr, ab dem 01.01.1997 2 Jahre, ab dem 01.01.1998 3 Jahre, ab dem 01.01.1999 4 Jahre und ab dem 01.01.2000 5 Jahre. Von der Wartezeit sind jedoch nur Versicherte betroffen, für die bisher kein Versicherungsschutz bestand, z.B. für Ausländer, die nach Deutschland kommen und dort versicherungspflichtig werden.
Zusatzversicherung
Eine Zusatzversicherung ist die Lösung für Arbeitnehmer, die keine private Vollkrankenversicherung wählen können, weil ihr Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, die jedoch nicht auf die Leistungen eines Privatpatienten verzichten möchten.
Die Ergänzungstarife ermöglichen neben der Erstattung für die privatärztliche Behandlung im Ein- oder Zweibettzimmer auch eine freie Wahl des Krankenhauses. Darüber hinaus stocken sie bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse auf. Sie zahlen Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz, Brillen und Heilpraktikerleistungen
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